Arbeitstage-Rechner
Zeitraum, Land, Region und Arbeitswoche auswählen – Arbeitstage mit Feiertagen und eigenen freien Tagen berechnen.
Die Feiertagsdaten stammen aus dem lokal eingebundenen Open-Source-Datensatz date-holidays (Lizenz und Quellenhinweise). Prüfe arbeits-, tarif- oder fristrechtlich wichtige Ergebnisse bei einer offiziellen Stelle; regionale Sonderregeln und betriebliche freie Tage können abweichen.
Häufige Fragen
Wie werden Land und Region ausgewählt?
Der Rechner schlägt anhand der vorhandenen ToolDingo-Ländererkennung ein Land vor. Die sichtbare Auswahl ist entscheidend und kann jederzeit geändert werden. Ein Land aus dem geteilten URL-Zustand hat Vorrang vor einer gespeicherten Auswahl und der automatischen Erkennung.
Welche Feiertage berücksichtigt der Rechner?
Er berücksichtigt öffentliche Feiertage aus dem lokal eingebundenen date-holidays-Datensatz für das ausgewählte Land und, sofern verfügbar, für Bundesland, Staat, Provinz oder weitere Region. Feiertage im Zeitraum werden einzeln angezeigt und können abgewählt werden.
Wie lassen sich betriebliche freie Tage ergänzen?
Trage zusätzliche freie Tage als ISO-Datum im Format JJJJ-MM-TT ein. Mehrere Daten können durch Kommas, Leerzeichen oder Zeilenumbrüche getrennt werden.
Werden Start- und Enddatum mitgezählt?
Ja. Beide Daten gehören zum betrachteten Zeitraum. Sie zählen als Arbeitstag, wenn ihr Wochentag ausgewählt ist und sie weder als berücksichtigter Feiertag noch als zusätzlicher freier Tag abgezogen werden.
Was gilt in Deutschland und Österreich?
In Deutschland und Österreich hängen gesetzliche Feiertage teilweise vom Bundesland ab. Wähle deshalb die passende Region. Der 24. und 31. Dezember sind grundsätzlich keine bundesweit gesetzlichen Feiertage; Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betriebliche Regelung können trotzdem arbeitsfrei vorsehen.
Ist das Ergebnis rechtsverbindlich?
Nein. Der Rechner ist eine Planungshilfe. Für Lohnabrechnung, Fristen oder arbeitsrechtliche Fragen sind die jeweils offiziellen Regelungen und die konkrete betriebliche Vereinbarung maßgeblich.